Rechtliche Hinweise
Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen rechtlichen Informationen rund um unser Unternehmen und die Nutzung unserer Website.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der heymedia GmbH
Dr. Gesslerstraße 12 A
93051 Regensburg
Vertreten durch die Geschäftsführer
Ben König und Martin Piendl
für Verträge mit Unternehmern
1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der heymedia GmbH über Agenturleistungen, insbesondere in den Bereichen Beratung, Konzeption, Strategie, Content Produktion, Foto und Videoproduktion, Grafik und Designleistungen, Social Media Betreuung, Kampagnen, Performance Marketing, Werbeanzeigen, Veröffentlichung, Community Management sowie sonstige Medien und Kommunikationsleistungen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die heymedia GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vertrag oder in einer gesonderten Leistungsbeschreibung gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
- Angebote der heymedia GmbH sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots in Textform, durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
- Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung sind ausschließlich das jeweilige Angebot, die zugehörige Leistungsbeschreibung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Öffentliche Aussagen, Werbeaussagen, Präsentationen oder unverbindliche Vorgespräche stellen keine garantierte Beschaffenheit und keine Garantie dar.
3 Leistungsgegenstand
- Die heymedia GmbH erbringt ihre Leistungen als Dienstleisterin. Soweit im Einzelfall ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung geschuldet ist, gelten die dazu passenden Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
- Ein bestimmter wirtschaftlicher oder tatsächlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Insbesondere schuldet die heymedia GmbH ohne gesonderte Vereinbarung keine bestimmte Reichweite, keine bestimmte Anzahl von Leads, Bewerbungen oder Verkäufen und keine bestimmte Conversion oder Umsatzsteigerung.
- Die heymedia GmbH ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen.
- Die heymedia GmbH ist in der Art und Weise der Leistungserbringung frei, soweit keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben, Daten, Materialien und sonstigen Mitwirkungen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Marken, Logos, Bilder, Videos, Texte, Musik, Zugangsdaten und sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind oder von ihm rechtmäßig genutzt werden dürfen.
- Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten der heymedia GmbH. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich in angemessenem Umfang. Zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden.
- Soweit zur Leistungserbringung Freigaben des Auftraggebers erforderlich sind, hat dieser sie unverzüglich zu erteilen. Erfolgt eine Freigabe trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, kann die heymedia GmbH die weitere Leistungserbringung aussetzen.
- Die heymedia GmbH haftet nicht für Verzögerungen, Fehlentwicklungen oder wirtschaftliche Nachteile, die auf einer Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber beruhen.
5 Termine, Produktionsstart, Verschiebungen
- Angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden.
- Ein Produktionsstart oder Kampagnenstart setzt voraus, dass alle vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Inhalte und Freigaben sowie eine vereinbarte Anzahlung.
- Muss ein Termin aus Gründen verschoben werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist die heymedia GmbH berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
- Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Dreh oder Produktionstermin kurzfristig ab oder verschiebt ihn, kann die heymedia GmbH die bereits angefallenen Kosten und den bereits disponierten Aufwand berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Es gilt die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind nach Zugang sofort ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Die heymedia GmbH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
- Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist die heymedia GmbH berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen, offene Zugänge oder Veröffentlichungen zurückzustellen und noch nicht übertragene Nutzungsrechte vorläufig nicht einzuräumen.
- Aufrechnungs und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7 Änderungswünsche und Zusatzleistungen
- Änderungswünsche nach Vertragsschluss, die den vereinbarten Leistungsumfang verändern, sind nur geschuldet, wenn sie von der heymedia GmbH bestätigt wurden.
- Zusatzleistungen und Mehraufwand, insbesondere durch nachträgliche Briefing Änderungen, zusätzliche Abstimmungsschleifen, neue Versionen, neue Formate, zusätzliche Schnittfassungen, zusätzliche Drehtage oder zusätzliche Anzeigenvarianten, werden gesondert vergütet.
- Soweit im Angebot Korrekturschleifen enthalten sind, beziehen sie sich nur auf Änderungen im Rahmen des ursprünglich vereinbarten Konzepts. Inhaltliche Neuorientierungen, neue Briefings oder nachträglich geänderte Zielsetzungen sind keine Korrekturen, sondern Zusatzleistungen.
8 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
- Soweit eine werkvertragliche Leistung geschuldet ist, hat der Auftraggeber die erbrachte Leistung nach Übergabe unverzüglich zu prüfen und vorhandene wesentliche Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen in Textform konkret zu rügen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantiierte Rüge wesentlicher Mängel und wird die Leistung genutzt, veröffentlicht, freigegeben oder an Dritte weitergegeben, gilt die Leistung als abgenommen.
- Die Abnahme gilt nicht als Erklärung der vollständigen Mängelfreiheit und lässt berechtigte Mängelrechte unberührt, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen. Diese Klarstellung ist wichtig, weil eine AGB Klausel, die die Abnahme faktisch als Verzicht auf Mängelrechte oder als Erklärung der Mängelfreiheit ausgestaltet, rechtlich problematisch sein kann.
- Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
9 Mängelrechte
- Soweit werkvertragliche oder sonstige gesetzliche Mängelrechte eingreifen, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts zulässig abweichend geregelt ist.
- Die heymedia GmbH ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
- Eine vollständige Freizeichnung von Gewährleistungsrechten enthält diese Vereinbarung nicht. Das ist bewusst so formuliert, weil ein pauschaler Ausschluss der Gewährleistung auch im unternehmerischen Verkehr AGB rechtlich angreifbar sein kann.
- Mängel, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Vorgaben gemacht, Materialien geliefert, Freigaben erteilt oder selbst Änderungen vorgenommen hat, begründen keine Mängelansprüche gegen die heymedia GmbH, soweit die Ursache hierauf beruht.
10 Nutzungsrechte
- Sämtliche Urheber, Leistungsschutz, Nutzungs und sonstigen Rechte an Konzepten, Entwürfen, Strategien, Texten, Grafiken, Anzeigen, Fotos, Videos, Schnittfassungen, Rohdaten, Kampagnenstrukturen, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bis zur vollständigen Zahlung bei der heymedia GmbH beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
- Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den ausdrücklich als final übergebenen Arbeitsergebnissen das im Vertrag vereinbarte Nutzungsrecht. Im Zweifel wird ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt.
- Eine Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, Nutzung für andere Marken, Gesellschaften, Beteiligungen, Franchisenehmer oder andere Standorte sowie jede Nutzung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedarf der vorherigen Zustimmung der heymedia GmbH in Textform.
- Rohdaten, Projektdateien, offene Dateien, Schnittprojekte, unbearbeitetes Material und sonstige Zwischenstände sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Die heymedia GmbH ist berechtigt, den Namen, die Firma und die im Rahmen des Auftrags erstellten finalen Arbeitsergebnisse zum Zweck der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen, sofern nicht im Einzelfall berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
11 Werbeanzeigen, Plattformen und Drittanbieter
- Bei Leistungen im Bereich Performance Marketing, Social Media Advertising, Plattform Management und ähnlichen Leistungen schuldet die heymedia GmbH nur die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
- Entscheidungen von Plattformen und Drittanbietern, insbesondere Kontosperrungen, Ablehnungen von Anzeigen, Einschränkungen von Werbekonten, Algorithmus Änderungen, technische Störungen, Reichweitenschwankungen oder Richtlinienverstöße auf Plattformseite, liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs der heymedia GmbH.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, trägt der Auftraggeber Werbebudgets, Mediabudgets, Plattformkosten, Produktionsnebenkosten, Reisekosten, Sprecherkosten, Darstellerkosten, Lizenzen Dritter und sonstige Fremdkosten.
- Die heymedia GmbH übernimmt keine Gewähr für die Qualität, Abschlusswahrscheinlichkeit oder wirtschaftliche Verwertbarkeit generierter Leads, Anfragen oder Bewerbungen, da diese maßgeblich auch von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der heymedia GmbH abhängen.
12 Haftung
- Die heymedia GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der heymedia GmbH.
Diese Struktur orientiert sich an den Grenzen, die das AGB Recht bei Haftungsklauseln zieht. Unzulässig wären insbesondere Freizeichnungen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden.
13 Freistellung
- Der Auftraggeber stellt die heymedia GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Auftraggeber gelieferten Inhalten, Daten, Weisungen, Freigaben oder sonstigen Verstößen des Auftraggebers gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften beruhen.
- Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
14 Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
- Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Regelung bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
15 Datenschutz
- Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Soweit die heymedia GmbH personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.
- Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung, insbesondere für Einwilligungen, Datenschutzhinweise, Tracking, Pixel, Zielgruppenbildung und die Rechtmäßigkeit hochgeladener Kundendaten, verantwortlich, soweit diese Pflichten seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
16 Laufzeit und Kündigung
- Dauerschuldverhältnisse und laufende Betreuungsverträge werden für die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit geschlossen.
- Während der Mindestlaufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigt der Auftraggeber einen Vertrag vorzeitig oder beendet er die Zusammenarbeit aus Gründen, die die heymedia GmbH nicht zu vertreten hat, sind die bis zum Wirksamwerden der Beendigung erbrachten Leistungen sowie bereits verbindlich disponierte Fremdkosten und Aufwände zu vergüten.
17 Abwerbung
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der heymedia GmbH, die mit dem Projekt befasst waren, unmittelbar für eine feste Anstellung abzuwerben.
- Im Fall eines Verstoßes ist eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Diese Formulierung ist bewusst zurückhaltender als eine starre hohe Pauschale, weil starre Vertragsstrafen in AGB angreifbarer sein können.
18 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Regensburg, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist. Ein pauschaler Gerichtsstand gegenüber jedermann wäre rechtlich zu weit, deshalb ist die Klausel auf den zulässigen Bereich begrenzt.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
