Rechtliche Hinweise

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen rechtlichen Informationen rund um unser Unternehmen und die Nutzung unserer Website.

AGB der Heymedia GmbH

Dr.-Gessler-Straße 12A
93051 Regensburg

Vertreten durch die Geschäftsführer
Ben König und Martin Piendl

für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)

§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen der Heymedia GmbH (nachfolgend „Heymedia“ oder „Agentur“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über die in § 3 genannten Leistungen.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  3. Diese AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
  4. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Heymedia stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Heymedia in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss, Vorrang individueller Vereinbarungen

  1. Angebote von Heymedia sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
  2. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Heymedia in Textform, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Kunden oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
  3. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot bzw. der Leistungsschein („Angebot“), gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor (§ 305b BGB). Im Übrigen gelten Angebot und AGB ergänzend nebeneinander.
  4. Maßgeblicher Leistungsumfang ist die im Angebot beschriebene Leistung. Nicht ausdrücklich beschriebene Leistungen sind nicht geschuldet.

§ 3 Leistungsbereiche und Begriffsbestimmungen

Heymedia erbringt – je nach individueller Beauftragung – insbesondere folgende Leistungen:

  • Recruiting und Performance Recruiting: konzeptionelle und operative Unterstützung bei der Gewinnung von Bewerbern, insbesondere durch Erstellung und Ausspielung von Stellenkampagnen über digitale Kanäle.
  • Bewerbermanagement: prozessuale Unterstützung bei der Erfassung, Vorqualifizierung und Weiterleitung eingehender Bewerbungen im vereinbarten Umfang.
  • Social-Media-Betreuung: Konzeption, Erstellung, Planung und Veröffentlichung von Inhalten sowie Betreuung von Social-Media-Kanälen des Kunden im vereinbarten Umfang.
  • Community Management / Moderation: Bearbeitung von Interaktionen, Kommentaren und Nachrichten in vereinbarten Zeitfenstern und Kanälen.
  • Videoproduktion und Contentproduktion: Planung, Dreh, Schnitt und Postproduktion von Video-, Foto- und sonstigen Inhalten sowie Gestaltungsleistungen (Design).
  • Paid Advertising / Kampagnenmanagement: Planung, Einrichtung, Aussteuerung und Optimierung bezahlter Werbekampagnen auf Drittplattformen.
  • Damit verbundene Beratungs- und Agenturleistungen im vereinbarten Umfang.

Definitionen im Sinne dieser AGB werden – soweit nicht bereits hier oder im Angebot geregelt – in den jeweiligen Fachparagrafen (insbesondere §§ 17, 18) festgelegt.

§ 4 Rechtsnatur der Leistungen (Dienst- und Werkvertrag)

  1. Die Leistungen in den Bereichen Recruiting, Performance Recruiting, Bewerbermanagement, Social-Media-Betreuung, Community Management/Moderation, Paid Advertising sowie Beratungs- und Kampagnenmanagementleistungen sind grundsätzlich Dienstleistungen (§§ 611 ff. BGB). Geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden nach den anerkannten Regeln der jeweiligen Disziplin, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg.
  2. Soweit nach der konkreten Beauftragung ein bestimmtes, abgrenzbar herzustellendes Produktionsergebnis geschuldet ist – insbesondere die Fertigstellung konkret vereinbarter Video-, Foto-, Design- oder sonstiger Produktionsergebnisse –, können insoweit werkvertragliche Elemente (§§ 631 ff. BGB) bestehen. In diesem Fall bezieht sich der geschuldete Erfolg ausschließlich auf die vertragsgemäße Herstellung des vereinbarten Werks im Rahmen des Briefings, nicht auf dessen wirtschaftliche Wirkung.
  3. Setzt sich eine Beauftragung aus dienst- und werkvertraglichen Bestandteilen zusammen, gelten die jeweiligen Regelungen für den jeweiligen Bestandteil. Im Zweifel und mangels eindeutig abgrenzbaren Werkerfolgs liegt eine Dienstleistung vor.

§ 5 Keine Erfolgs- und Ergebnisgarantie

  1. Der Erfolg von Recruiting-, Marketing-, Social-Media- und Kampagnenmaßnahmen hängt von zahlreichen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs von Heymedia ab (u. a. Markt, Wettbewerb, Angebot des Kunden, Zielgruppenverhalten, Verhalten Dritter und Drittplattformen). Heymedia übernimmt daher keine Garantie und keine Gewähr für das Erreichen bestimmter Ergebnisse.
  2. Ohne ausdrückliche individuelle Garantie besteht insbesondere kein Anspruch auf:
    • eine bestimmte Anzahl oder Qualität von Bewerbern oder Bewerbungen;
    • Einstellungen, den Antritt oder das Bestehen der Probezeit von Kandidaten;
    • Umsatz, Neukunden, Leads, Anfragen oder Verkäufe;
    • Reichweite, Impressionen, Views, Follower, Klicks, Interaktionen oder Engagement;
    • bestimmte ROAS, ROI, Conversion Rates, Kosten pro Ergebnis oder sonstige wirtschaftliche Kennzahlen.
  3. Case Studies, Referenzen, Prognosen, Zielwerte, Benchmarks, Erfahrungs- und Durchschnittswerte dienen ausschließlich der Veranschaulichung und Orientierung. Sie stellen keine Zusicherung, Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar.
  4. Eine Garantie besteht ausschließlich dann, wenn und soweit sie im individuellen Angebot ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und in ihren Voraussetzungen, Kennzahlen und Rechtsfolgen konkret beschrieben ist. Allgemeine Werbeaussagen, Gespräche im Vorfeld oder Beispielrechnungen begründen keine Garantie.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die ordnungsgemäße Leistungserbringung setzt die rechtzeitige, vollständige und mangelfreie Mitwirkung des Kunden voraus. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich bereit:
    • alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Briefings, Unterlagen, Materialien, Texte, Bilder, Logos, Corporate-Design-Vorgaben und Zugänge;
    • erforderliche Freigaben, Feedback und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten bzw. angemessenen Fristen;
    • für Produktionen: geeignete Locations, Ansprechpartner, Mitarbeiter, Testimonials, Requisiten und sonstige Voraussetzungen;
    • für Kampagnen und Social Media: die erforderlichen Werbekonten, Seiten, Tracking-Voraussetzungen, Zugriffe und Budgets.
  2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Ausführungsfristen angemessen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
  3. Durch fehlende, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung des Kunden verursachte Verzögerungen und Mehraufwände gehen zulasten des Kunden und lassen die Vergütungspflicht grundsätzlich unberührt. Mehraufwand kann nach dem vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – nach dem üblichen Stundensatz von Heymedia zusätzlich berechnet werden.

§ 7 Ansprechpartner, Feedback, Freigabe und Abnahme

  1. Der Kunde benennt einen autorisierten Ansprechpartner sowie ggf. einen Vertreter, der zu Freigaben, Weisungen und Erklärungen im Rahmen des Vertrages berechtigt ist. Erklärungen, Freigaben und Weisungen dieser Person gelten als solche des Kunden und werden dem Kunden zugerechnet. Bis zur Benennung eines abweichenden Ansprechpartners in Textform gilt der im Angebot bzw. der bei Vertragsschluss handelnde Ansprechpartner als autorisiert.
  2. Feedback und Freigaben erfolgen in Textform innerhalb der vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – einer angemessenen Frist. Erfolgt innerhalb der gesetzten angemessenen Frist trotz Aufforderung keine Rückmeldung, gilt das jeweilige Zwischenergebnis nach vorheriger Ankündigung dieser Folge als freigegeben.
  3. Soweit werkvertragliche Bestandteile eine Abnahme erfordern, prüft der Kunde das Ergebnis unverzüglich und erklärt die Abnahme oder rügt Mängel in Textform. Nimmt der Kunde das Ergebnis in Gebrauch (z. B. Veröffentlichung, Ausspielung, Verwendung) oder erklärt er sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gilt das Ergebnis als abgenommen; auf diese Folge wird hingewiesen.

§ 8 Korrekturschleifen, Änderungen und Zusatzleistungen

  1. Sofern im Angebot nicht anders geregelt, ist im Leistungsumfang für Produktions- und Contentergebnisse eine angemessene Anzahl von Korrekturschleifen (im Zweifel eine Korrekturschleife je Ergebnis) enthalten. Der Umfang einer Korrekturschleife bezieht sich auf Anpassungen im Rahmen des ursprünglichen Briefings.
  2. Darüber hinausgehende Änderungswünsche sowie Änderungen des ursprünglichen Briefings, des Konzepts, des Umfangs oder der Zielsetzung gelten als Zusatzleistungen und werden nach dem vereinbarten oder üblichen Stundensatz zusätzlich vergütet. Heymedia weist auf die Zusätzlichkeit vor Ausführung hin, sofern zumutbar.
  3. Wesentliche Änderungen können angemessene Anpassungen von Fristen und Vergütung erforderlich machen. Heymedia ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen ohne entsprechende Vereinbarung auszuführen.

§ 9 Gestalterischer Spielraum

  1. Bei kreativen und gestalterischen Leistungen steht Heymedia im Rahmen des Briefings ein angemessener gestalterischer und konzeptioneller Spielraum zu. Geschuldet ist eine dem Briefing und den anerkannten fachlichen Standards entsprechende, handwerklich einwandfreie Leistung.
  2. Ein bloß subjektives Nichtgefallen des Kunden bei briefinggerechter, mangelfreier Leistung stellt keinen Mangel dar und begründet keine Gewährleistungsrechte. Anpassungen aufgrund geänderter Geschmacks- oder Stilvorstellungen sind Änderungswünsche im Sinne des § 8.

§ 10 Gewährleistung und Nacherfüllung

  1. Soweit werkvertragliche Bestandteile bestehen, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben.
  2. Bei Mängeln ist Heymedia zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Weitergehende Gewährleistungsrechte (insbesondere Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme oder Schadensersatz statt der Leistung) kann der Kunde erst geltend machen, wenn eine angemessene, zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar ist. Die gesetzlichen Ausnahmen von der Fristsetzung bleiben unberührt.
  3. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung bzw. Zugänglichmachung in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Produktionen, Drehausfall und Nebenkosten

  1. Drehtermine, Zeitfenster und Voraussetzungen werden gemeinsam abgestimmt. Der Kunde stellt die vereinbarten Voraussetzungen (u. a. Mitarbeiter, Testimonials, Locations, Genehmigungen, Requisiten, Zugänge) rechtzeitig und in geeigneter Form bereit.
  2. Sagt der Kunde einen vereinbarten Termin kurzfristig ab, verschiebt er ihn kurzfristig oder werden die vereinbarten Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt, sodass der Termin ganz oder teilweise nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann (Drehausfall), so bleibt der Vergütungsanspruch für den betroffenen Termin bestehen. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet. Als kurzfristig gilt – vorbehaltlich abweichender Regelung im Angebot – eine Absage oder Verschiebung weniger als drei (3) Werktage vor dem Termin.
  3. Angefallene Fremd- und Stornokosten (z. B. für Locations, Technik, Talents, Reisebuchungen) trägt der Kunde, soweit sie durch die von ihm veranlasste Absage oder Verschiebung entstehen.
  4. Reise-, Hotel-, Fahrt-, Park-, Verpflegungs- und sonstige angemessene Nebenkosten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, trägt der Kunde, soweit im Angebot nicht anders geregelt. Sie werden nach tatsächlichem Anfall oder nach vereinbarten Pauschalen abgerechnet.

§ 12 Höhere Gewalt und nicht beeinflussbare Umstände

  1. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von Heymedia nicht zu vertretende, nicht beeinflussbare Umstände – insbesondere Naturereignisse und Wetter, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streik, Energie- und Netzausfälle, Ausfälle von Drittplattformen sowie unverschuldete Krankheit oder Ausfall eingesetzter Personen – befreien Heymedia für ihre Dauer und ihren Umfang von der Leistungspflicht.
  2. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Heymedia bemüht sich um Ersatztermine bzw. gleichwertigen Ersatz eingesetzter Personen. Dauert das Ereignis erheblich an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund zu beenden; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 13 Rohmaterial, Projekt- und Arbeitsdateien

  1. Der Kunde erhält – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – ausschließlich die vereinbarten fertigen Arbeitsergebnisse in den vereinbarten Formaten. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial, RAW-Dateien, Projektdateien, Schnittprojekten, Layoutdateien, Templates, Presets, Automatisierungen oder sonstigen internen Arbeitsdateien besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert vergütet ist.
  2. Heymedia bewahrt Video-Rohmaterial und Projektdateien für die Dauer von neunzig (90) Tagen ab Ablieferung des jeweiligen Endergebnisses auf, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist ist Heymedia berechtigt, dieses Material zu löschen. Eine über die Frist hinausgehende Archivierung kann gesondert vereinbart werden.

§ 14 Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen

  1. Sämtliche urheber-, leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierauf entfallenden Vergütung bei Heymedia. Nutzungsrechte werden erst mit vollständiger Zahlung eingeräumt. Eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nur mit Zustimmung von Heymedia zulässig und kann jederzeit widerrufen werden, solange die Zahlung aussteht.
  2. Mit vollständiger Zahlung räumt Heymedia dem Kunden – soweit im Angebot nicht anders vereinbart – die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen einfachen (nicht ausschließlichen) Nutzungsrechte am fertigen Arbeitsergebnis für den vereinbarten Vertragszweck ein. Nicht ausdrücklich eingeräumte Rechte, insbesondere ausschließliche Rechte, Bearbeitungs- und Weiterübertragungsrechte sowie zeitlich, räumlich oder inhaltlich weitergehende Nutzungen, verbleiben bei Heymedia.
  3. Interne Templates, Strategien, Funnels, Kampagnenstrukturen, Zielgruppendefinitionen, SOPs, Prozesse, Methoden und sonstiges Know-how von Heymedia sind nicht Vertragsgegenstand und werden nicht übertragen; hieran werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, auch nicht bei Verwendung im Rahmen der Leistung.
  4. Verwendet Heymedia lizenzpflichtige Musik-, Stock- oder sonstige Drittanbieter-Inhalte, richtet sich der Nutzungsumfang nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Anbieters. Über diese Lizenz hinausgehende Nutzungen sind vom Kunden gesondert zu lizenzieren. Etwaige Lizenzkosten sind, soweit nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.

§ 15 Vom Kunden bereitgestellte Materialien und Einwilligungen

  1. Der Kunde gewährleistet, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien (u. a. Texte, Bilder, Logos, Marken, Musik, Vorlagen, Daten) verfügt und deren Nutzung durch Heymedia zum Vertragszweck keine Rechte Dritter verletzt.
  2. Der Kunde ist – soweit die Einholung nicht ausdrücklich Heymedia übertragen wurde – dafür verantwortlich, die erforderlichen Einwilligungen und Rechte der gefilmten, fotografierten oder abgebildeten Personen (insbesondere Mitarbeiter, Testimonials, Kunden, Dritte) einzuholen, insbesondere nach Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht (u. a. Recht am eigenen Bild).
  3. Der Kunde stellt Heymedia von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Gewährleistungen nach Abs. 1 und 2 beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 16 Referenznutzung durch Heymedia

  1. Heymedia ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden, die für den Kunden erstellten Inhalte sowie geeignete, aggregierte Kampagnenergebnisse zu Zwecken der Eigenwerbung, als Referenz und Case Study (u. a. Website, Social Media, Portfolio, Pitches) zu nutzen und öffentlich zu benennen.
  2. Dabei wahrt Heymedia den Datenschutz und die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden; als vertraulich gekennzeichnete oder ersichtlich sensible Geschäftsgeheimnisse werden nicht offengelegt. Der Kunde kann der Referenznutzung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen; bereits erfolgte, mit angemessenem Aufwand nicht rückgängig zu machende Nutzungen bleiben unberührt.

§ 17 Paid Advertising und Drittplattformen

  1. Heymedia hat keinen Einfluss auf und übernimmt keine Verantwortung für Maßnahmen, Entscheidungen, Richtlinien und Systeme von Drittplattformen (insbesondere Meta, Instagram, Facebook, TikTok, Google, YouTube, LinkedIn), einschließlich Konto- oder Anzeigensperrungen, Ablehnungen, Reichweiten- und Algorithmusänderungen, Preis- und Auktionsschwankungen, Ausfällen, Tracking- und Datenschutzänderungen. Hieraus resultierende Nachteile fallen nicht in den Verantwortungsbereich von Heymedia.
  2. Das Mediabudget und die Plattform-/Werbekosten sind von der Agenturvergütung getrennt und werden – soweit nicht anders vereinbart – unmittelbar über das Werbekonto des Kunden getragen. Die Agenturvergütung ist unabhängig von der Höhe des Mediabudgets und dessen Ergebnis geschuldet.
  3. Der Kunde darf laufende Kampagnen, Anzeigen, Budgets, Tracking-Einstellungen, Zielgruppen oder Werbekonten während der Betreuung nicht ohne vorherige Abstimmung mit Heymedia wesentlich verändern, pausieren oder löschen. Durch nicht abgestimmte Eingriffe entstehender Mehraufwand oder Schaden (z. B. Neustart der Lernphase, Fehlaussteuerung) kann zusätzlich berechnet werden; hierfür verursachte Ergebnisverschlechterungen hat Heymedia nicht zu vertreten.
  4. Innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und der Kundenvorgaben hat Heymedia Gestaltungsspielraum hinsichtlich Targeting, Creatives, Kampagnenstruktur, Platzierungen, Gebotsstrategie und Optimierungsmaßnahmen.

§ 18 Recruiting und Bewerbermanagement

  1. Als „Bewerbung“ gilt – vorbehaltlich abweichender Definition im Angebot – die über den vereinbarten Bewerbungsweg eingegangene Interessensbekundung einer Person auf die ausgeschriebene Stelle mit den im Angebot festgelegten Mindestangaben. Als „qualifizierter Bewerber“ gilt eine Bewerbung nur, soweit dies im Angebot ausdrücklich anhand objektiver, überprüfbarer Kriterien definiert ist.
  2. Heymedia übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ernsthaftigkeit der Angaben von Bewerbern.
  3. Heymedia übernimmt keine Garantie dafür, dass Kandidaten erreichbar sind, auf Kontaktversuche reagieren, zu Gesprächen erscheinen, ein Angebot annehmen, ihre Stelle antreten oder die Probezeit bestehen.
  4. Die Sichtung, Auswahl, Einladung, Ablehnung und Einstellung von Bewerbern sowie sämtliche vertraglichen Entscheidungen obliegen ausschließlich dem Kunden. Heymedia ist nicht bevollmächtigt, verbindliche arbeitsvertragliche Zusagen oder Erklärungen für den Kunden abzugeben.
  5. Der Kunde bearbeitet eingehende Bewerbungen zeitnah (im Zweifel innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis) und dokumentiert Kontaktversuche sowie den Bewerberstatus in dem vereinbarten System. Eine verzögerte Bearbeitung durch den Kunden geht nicht zulasten von Heymedia und lässt insbesondere etwaige Leistungs- oder Erfolgskennzahlen unberührt.
  6. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit und sachliche Richtigkeit seiner Stellenanforderungen, Vergütungs- und Benefitangaben sowie sonstigen Arbeitgeberinformationen verantwortlich. Heymedia ist berechtigt, diskriminierende, irreführende oder offensichtlich rechtswidrige Vorgaben (u. a. Verstöße gegen das AGG) abzulehnen oder deren Anpassung zu verlangen.

§ 19 Community Management und Moderation

  1. Community Management und Moderation erfolgen im vereinbarten Umfang und in den vereinbarten Kanälen und Zeitfenstern. Es besteht keine permanente Überwachung rund um die Uhr (keine 24/7-Überwachung), sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Heymedia haftet nicht für Inhalte Dritter (z. B. Nutzerkommentare) und nicht für Reaktionszeiten außerhalb der vereinbarten Zeitfenster. Eskalations- und Sonderfälle werden, soweit vereinbart, an den Ansprechpartner des Kunden weitergeleitet.

§ 20 Keine Rechts- und Steuerberatung; Werbeaussagen

  1. Heymedia erbringt keine Rechts-, Steuer- oder arbeitsrechtliche Beratung, sofern dies nicht ausdrücklich und durch hierzu befugte Personen gesondert vereinbart ist. Hinweise von Heymedia ersetzen keine fachkundige Beratung durch die entsprechenden Berufsträger.
  2. Vom Kunden freigegebene Fakten, Angaben und Werbeaussagen gelten als vom Kunden auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichnungs- und Heilmittelwerberecht) geprüft. Für deren inhaltliche Richtigkeit und Zulässigkeit ist der Kunde verantwortlich.

§ 21 Subunternehmer, Erfüllungsgehilfen und Einsatz von KI

  1. Heymedia ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Subunternehmer, Freelancer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Heymedia bleibt Vertragspartner und für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
  2. Heymedia ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung KI-Systeme, Automatisierungen und vergleichbare Werkzeuge einzusetzen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Kunden, vertragliche Vereinbarungen oder gesetzliche bzw. datenschutzrechtliche Vorgaben entgegenstehen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt hiervon unberührt.

§ 22 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung im Voraus zu zahlen; laufende (monatliche) Leistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet.
  2. Rechnungen sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen (u. a. Verzugszinsen nach § 288 BGB).
  3. Der Vergütungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahmen oder Kampagnen, soweit nicht ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist.
  4. Befindet sich der Kunde mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, ist Heymedia nach vorheriger Ankündigung berechtigt, Leistungen und laufende Kampagnen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzustellen bzw. zu pausieren. Hieraus resultierende Verzögerungen oder Ergebnisnachteile hat Heymedia nicht zu vertreten; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 23 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Laufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem Angebot. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 26) bleibt unberührt.
  2. Kündigt der Kunde einen Dienstvertrag mit fester Laufzeit vor deren Ablauf ohne wichtigen Grund oder veranlasst er die vorzeitige Beendigung, so bleibt Heymedia der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 615 bzw. § 649 BGB erhalten; Heymedia muss sich ersparte Aufwendungen sowie einen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Die gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
  3. Die Ausschreibung einer neuen Recruiting-Stelle oder eine wesentliche Änderung des vereinbarten Stellenprofils kann als neue bzw. zusätzliche Leistung behandelt und gesondert beauftragt und vergütet werden.
  4. Vereinbarte Leistungs- oder Contentkontingente sind innerhalb des vereinbarten Zeitraums abzurufen. Nicht rechtzeitig abgerufene Kontingente verfallen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums – im Zweifel zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode –, soweit dies gesetzlich zulässig ist; bereits gezahlte Vergütung für verfallene Kontingente wird nicht erstattet, soweit der Verfall vom Kunden zu vertreten ist.
  5. Jede Kündigung bedarf mindestens der Textform.

§ 24 Haftung

  1. Heymedia haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (u. a. Produkthaftungsgesetz).
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Heymedia nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung von Heymedia für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Heymedia.
  4. Heymedia haftet nicht für Nachteile, Ausfälle oder Schäden, die durch Drittplattformen oder sonstige nicht von Heymedia beherrschbare Systeme und Umstände verursacht werden (vgl. §§ 12, 17), sowie nicht für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher Ergebnisse (§ 5).
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 25 Vertraulichkeit, Zugangsdaten und Datenschutz

  1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke der Vertragsdurchführung. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig oder rechtmäßig anderweitig bekannt sind oder aufgrund Gesetzes bzw. behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Die Referenznutzung nach § 16 bleibt unberührt. Die Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort.
  2. Überlassene Zugangsdaten, Accounts und Zugriffe werden vertraulich behandelt und nur im vereinbarten Umfang genutzt. Der Kunde bleibt Inhaber seiner Accounts und ist für deren Absicherung (u. a. eigene Zugangsdaten, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Rechtevergabe) verantwortlich. Nach Vertragsende werden Zugänge auf Wunsch zurückgegeben bzw. Zugriffe entfernt.
  3. Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Soweit Heymedia personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere im Bewerbermanagement), schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab, der den datenschutzrechtlichen Regelungen dieser AGB im Anwendungsbereich vorgeht.

§ 26 Außerordentliche Kündigung, Landingpages und Drittanbieter

  1. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Heymedia liegt insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug trotz Fristsetzung, wiederholter erheblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung oder bei rechtswidrigem Ansinnen des Kunden.
  2. Soweit Heymedia Landingpages, Hosting, Domains, Software, Tools oder sonstige Drittanbieterleistungen bereitstellt oder vermittelt, gelten hierfür die jeweiligen Bedingungen und Entgelte der Anbieter. Wiederkehrende Drittanbietergebühren trägt der Kunde. Nach Vertragsende besteht kein Anspruch auf Fortführung von auf der Infrastruktur oder in Tools von Heymedia betriebenen Leistungen, sofern nicht anders vereinbart; eine Übertragung erfolgt nur im vereinbarten Umfang und gegen Ausgleich offener Forderungen.

§ 27 Textform

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen im Zusammenhang mit dem Vertrag (insbesondere Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Freigaben, Kündigungen) bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt. Strengere gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

§ 28 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts, soweit diese zur Anwendung fremden Rechts führen würden.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz von Heymedia in Regensburg (§ 38 ZPO). Heymedia ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB) haben stets Vorrang.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Ein Recht zur ergänzenden Vertragsauslegung bleibt unberührt.

Stand: September 2026